Exkurs: Gesetze und Normen

Ergonomisch gestaltete Software unterstützt und entlastet nicht nur die Nutzer, sondern verbessert auch die Effizienz der Nutzung. Sie verursacht dadurch auch weniger Support-Anfragen. Ergonomische Gestaltung ist jedoch nicht nur ethisch geboten und wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Software-Ergonomie ist Teil der Gesetzgebung im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, denn unzureichend gestaltete Software kann ernsthafte physische und psychische Belastungen verursachen. Es ist die Intention des Gesetzgebers, dem vorzubeugen. Regelungen zum Gesundheitsschutz im Arbeitsumfeld finden sich in drei Bereichen der Gesetzgebung:

  • Das Wettbewerbsrecht soll verhindern, dass sich einzelne Unternehmen auf Kosten der Gesundheit der Arbeitnehmer einen Vorteil verschaffen können bzw. umgekehrt, dass Unternehmen, die den Gesundheitsschutz ernst nehmen, dadurch wirtschaftlich benachteiligt werden.
  • Im Rahmen der Sozialgesetzgebung geht es darum, durch Vorschriften zur Arbeitssicherheit Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Vorbeugemaßnahmen zu vermeiden und damit verbunden die Folgen zu minimieren.
  • Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. in den Personalvertretungsgesetzen (BPersVG und PersVGe) der Länder sind Regelungen zur Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und der Umstellung von Arbeitsabläufen insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz verankert.

Eine Charakteristik gesetzlicher Regelungen zum Gesundheitsschutz war – insbesondere bei der Mitbestimmung – lange Zeit die Tatsache, dass dieser sehr defensiv als nachlaufender Schutz gehandhabt wurde. „Nachlaufend“ bedeutet, dass erst gesicherte Erkenntnisse vorliegen mussten, bevor man in einer problematischen Situation auf Abhilfe dringen konnte:

Betriebsverfassungsgesetz § 91 Mitbestimmungsrecht

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Formulierungen wie „besonders belastend“ und „offensichtlich“ drücken die Tendenz schon aus. Doch erst in Kombination mit dem Ausdruck „gesicherte” arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse entfalten sie vollends ihre bremsende Wirkung, denn bis eine wissenschaftliche Erkenntnis auch als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis betrachtet werden kann, können mitunter viele Jahre ins Land gehen. Ab wann galt es beispielsweise für Gerichte als gesichert, dass Rauchen und auch passives Rauchen die Gesundheit gefährdet? Ist man auf 100 Prozent gesicherte Erkenntnis fixiert, können auch Jahrzehnte ins Land gehen. Im schnelllebigen IT-Zeitalter wäre das ein viel zu großer Zeitraum.

Europäischer Gesundheitsschutz

Über die Integration des europäischen Wirtschaftsraums (zunächst Montan-Union, dann Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), dann Europäische Gemeinschaft (EG) und schließlich Europäische Union (EU)) wurden Regeln, wie die oben skizzierten, europaweit zu einem vorbeugenden Gesundheitsschutz ausgebaut. Schon der Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus dem Jahr 1975 beschreibt in seinem Artikel 117 die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als ein Ziel. Im Jahre 1986 wurde der Vertrag um Artikel 118a ergänzt, um Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern und nationale Regelungen zum Arbeitsschutz zu harmonisieren. 1989 folgte dann die Rahmenrichtlinie „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/391/EWG). Die Präambel dieser Rahmenrichtlinie führt aus:

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

Im Gegensatz zu einem nachlaufenden Gesundheitsschutz ist nicht mehr von „gesicherten“ Erkenntnissen die Rede, sondern es muss der „neueste Stand“ der Technik berücksichtigt werden. Auch präventive Regelungen werden deutlich ausgebaut, damit die Ursachen für mögliche Probleme vor ihrem Auftreten behoben werden können. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, sich in Eigeninitiative zu informieren.

Spezifische Regelungen zu den praktischen Implikationen der Rahmenrichtlinie finden sich in einer Reihe von Einzelrichtlinien. Für uns von Belang ist die fünfte dieser Richtlinien, „Arbeiten mit Bildschirmgeräten“ (90/270/EWG), meist kurz „Bildschirmrichtlinie“ genannt. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten fest. Der Begriff Bildschirmgerät ist dabei recht weit gefasst und umfasst nahezu alle interaktiven Geräte mit einem Display.

Eine europäische Richtlinie muss von den nationalen Parlamenten der Europäischen Union in das jeweilige Landesrecht umgesetzt werden. Die EU-Rahmenrichtlinie wurde in Deutschland durch die Reform des Arbeitsschutzgesetzes umgesetzt; das deutsche Pendant zur Bildschirmrichtlinie ist die Bildschirmarbeitsverordnung. Im Jahre 2016 entschloss sich der Gesetzgeber, diese Einzelverordnung abzuschaffen und die entsprechenden Regelungen stattdessen als Anhang 6 direkt in das Arbeitsschutzgesetz zu integrieren. In Bezug auf die Regelungen der Bildschirmrichtlinie haben sich keinerlei nennenswerte Änderungen ergeben.

Zur Mensch-Maschine-Schnittstelle führt die Bildschirmrichtlinie der EU folgende Mindestvorschriften auf:

Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

  • Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit angepasst sein.
  • Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden können.
  • Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
  • Die Systeme müssen die Information in einem Format und in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
  • Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

Diese Aufzählung wirkt in ihrer Zusammenstellung etwas eigentümlich. Größtenteils wird auf die Anpassbarkeit von Software eingegangen, doch finden sich auch sehr allgemeine Hinweise in Bezug auf Anzeigeformate und Anzeigetempo. Interessant für uns ist vor allem der letzte Punkt, der auf die „Grundsätze der Ergonomie“ verweist. Solche Grundsätze sind u. a. in der ISO-Norm 9241 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“ niedergelegt. Wir werden sie weiter unten genauer betrachten.

Zwei neue Qualitäten

Die EU-Bildschirmrichtlinie bringt zwei neue Qualitäten mit sich, die in den bis dahin geltenden nationalen Regelungen keine Rolle gespielt haben.

1. Vorbeugender Gesundheitsschutz

Der vorbeugende Gesundheitsschutz umfasst entsprechend der Verordnung eine Reihe von Punkten:

  • Orientierung am neuesten Stand der Erkenntnisse: Eine potenzielle Gefahr muss nicht erst nachgewiesen sein, um vermieden zu werden. Zur Vorbeugung gehört es daher auch, Maßnahmen zu treffen, wenn es nur hinreichende Anzeichen für Gefahren gibt.
  • Umfassende Aufklärungspflicht: Gesundheitsschutz darf keine Geheimsache des Arbeitgebers sein. Die Arbeitnehmer müssen daher über die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und die Gefahren am Arbeitsplatz aufgeklärt werden.
  • Verbesserte Mitbestimmungsmöglichkeiten: Neben den Pflichten zur Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer sind auch entsprechende Mitwirkungsregelungen festgelegt worden.
  • Präventivmaßnahmen: Um vorbeugend schützen zu können, ist grundsätzlich die Untersuchung des Arbeitsplatzes auf mögliche Gefahren erforderlich. Dies ist bei gravierenden Änderungen zu wiederholen. Erkannte Gefahren müssen entsprechend beseitigt werden. Weitere Präventivmaßnahmen sind das Angebot betriebsärztlicher Untersuchungen. Beispielsweise besteht ein Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige Augenuntersuchungen.
  • Kontinuierliche Zyklen: Wichtiger Bestandteil des präventiven Gesundheitsschutzes ist sein zyklischer Charakter. Es reicht nicht, einen Arbeitsplatz einmal für gut zu befinden und dann nie wieder zu betrachten. Analyse (Finden von Problemen), Bewertung (Bestimmen von Verbesserungsmöglichkeiten), Dokumentation und Umsetzung müssen regelmäßig wiederholt durchgeführt werden.
2. Vermeidung psychischer Belastungen

Die zweite wichtige neue Qualität des europäischen Gesundheitsschutzes ist die Anerkennung psychischer Belastungen. Vorherige Regelungen ließen diesen Aspekt außer Acht und beschränkten Gesundheit auf physische Unversehrtheit. Psychische Belastungen können mannigfaltig sein. Die Norm DIN EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastungen als die von außen auf die Psyche einwirkenden Faktoren. Diese ergeben sich aus den Arbeitsbedingungen, beispielsweise:

  • der Arbeitsaufgabe (Art und Umfang der Tätigkeit),
  • der Arbeitsumgebung (zum Beispiel Lärm, Blendungen),
  • der Arbeitsorganisation (zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsabläufe) und
  • den sozialen Komponenten (zum Beispiel Führungsstil, Betriebsklima).

Arbeitsaufgaben, Klima oder auch soziale Komponenten liegen außerhalb der Software-Ergonomie. Die Gestaltung von Software hat jedoch einen großen Einfluss auf die Arbeitsumgebung und die Arbeitsorganisation. Schlechte Gestaltung kann zu einer psychischen Belastung werden. Die Nutzer sind unzufrieden, gestresst oder entwickeln sogar körperliche Symptome.

Ein Blick auf die DIN-EN-ISO 9241

Durch die Referenzierung in Gesetzen und Verordnungen kommt der ISO-Norm 9241 „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“ eine besondere Rolle zu. Besonders die Teile 110 „Interaktionsprinzipien“ und 112 „Grundsätze der Informationsdarstellung“ werden häufig betrachtet, da sie sehr allgemeine Grundsätze und Prinzipien enthalten. Andere Normenteile beziehen sich konkreter auf spezielle Interaktionstechniken. Gerade an diesen Stellen gehen die Vorgaben der Norm oft über das hinaus, was wir in diesem Buch etwa zu Menüs oder Formularen zu sagen haben.

Insgesamt macht es doch wenig Sinn, die ISO-Norm 9241 mit diesem Lehrbuch zu vergleichen, denn das Ziel der Norm ist ebenso wenig das Schaffen eines zusammenhängenden, operationalisierbaren Wissens über Nutzungsschnittstellengestaltung, wie es das Ziel dieses Buchs ist, alle Bereiche der Nutzungsschnittstellengestaltung abzudecken und mit Regeln zu belegen.

Die ISO-Norm 9241, in der deutschen Fassung in ganzer Länge DIN EN ISO 9241, war nicht immer derart umfangreich. Sie hatte zunächst den Titel „Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten“ und bestand aus 17 Teilen. Die ältesten Teile der aktuell geltenden Norm stammen aus dem Jahr 1993. Jeder Teil der Norm wird alle fünf Jahre überprüft und falls notwendig aktualisiert, was dann wiederum ca. fünf Jahre dauert. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurde der Geltungsbereich der Norm im Jahre 2006 erheblich erweitert, was sich auch im neuen Titel „Ergonomie der Mensch-System-Interaktion“ widerspiegelt. Die Norm beschränkt sich also nicht mehr auf den klassischen Computereinsatz im Büro, sondern umfasst auch Bereiche der privaten Nutzung und neue Ein- und Ausgabetechniken wie zum Beispiel VR-Brillen.

Die einzelnen Normenteile haben sehr unterschiedlichen Charakter. Einige beziehen sich sehr konkret auf die technische Gestaltung, andere geben einen sehr allgemeinen Rahmen vor. Hier ein paar interessante Normenteile in Kürze:

Teil 125 (Informationsdarstellung) ist einer der längsten Teile der Norm. In ihm werden viele der Techniken angesprochen, die wir unter Präsentation besprochen haben, allerdings ohne sie von einer theoretisch-konzeptuellen Grundlage abzuleiten. An vielen Stellen ist dieser Teil der Norm ausführlicher und fasst bereits bekannte Designspezifika zusammen. Es sind zum Beispiel umfangreiche Hinweise zur Formatierung von Zahlen in Tabellen enthalten.

Die Teile 14 und 143 geben konkrete Gestaltungshinweise zu den Themen Menüs und Formulare. Ein Blick in diese Normenteile lohnt sich, denn die Ausführungen und Tipps gehen über den Rahmen Ausführungen in diesem Buch hinaus.

Von deutlich anderem Charakter als die vorgenannten Teilnormen ist Teil 161 der ISO 9241. Hier werden Nutzungsschnittstellen nicht in verschiedene „Dialogtechniken“ eingeteilt, sondern dieser Normenteil beschreibt im Detail die Elemente aktueller, WIMP-basierter Nutzungsschnittstellen.

Die Teile 300 und 303 der Norm beschreiben viele ergonomische Anforderungen an Bildschirmdarstellungen. Die meisten dieser Anforderungen, etwa die über Bildwiederholfrequenzen, sind für uns als Softwareentwickler weniger interessant. Ausnahmen sind Hinweise zu Zeichengrößen und zu Bildauflösungen. Die für uns wichtigen Aspekte haben wir ebenfalls im Bereich Präsentation behandelt.

Die „Interaktionsprinzipien“

Teil 110 der ISO 9241 ist der am häufigsten referenzierte Teil im Bereich der Software-Ergonomie. Er beschreibt sieben recht allgemeine Prinzipien, die ein Software-System erfüllen muss. Für jeden der Grundsätze werden grundlegende Anforderungen definiert, die dann mit Beispielen erläutert werden. Entstanden sind diese Grundsätze bereits in den 1980er Jahren in der Bundesrepublik auf der Grundlage empirischer Befragungen, in denen in einer großen Sammelaktion „Beschwerden“ über Probleme im Umgang mit Software erhoben worden sind. Auf der Grundlage dieser Sammlung wurden mit Hilfe der Faktorenanalyse Cluster gebildet, in denen nur Probleme enthalten sind, die unabhängig von den jeweils anderen aufgetreten waren. Für diese Cluster wurden möglichst inhaltsneutrale Bezeichnungen gewählt. Die fünf statistisch so ermittelten Cluster bildeten die „Grundsätze ergonomischer Dialoggestaltung“ in der ersten Norm (damals noch DIN 66235, Teil 8). Mit der Weiterentwicklung und Internationalisierung des Normenwerks zur ISO 9241 wurden später im entsprechenden Teil 110 zwei weitere Grundsätze hinzugefügt. Die neueste Überarbeitung der Norm stammt aus dem Jahre 2020. Aus den „Grundsätzen der Dialoggestaltung“ wurden nun „Interaktionsprinzipien“. Innerhalb der Prinzipien wurde ein bisschen umgeräumt, um Platz für das neue Prinzip „Benutzerbindung“ zu schaffen. Die sieben Prinzipien lauten nach aktuellem Stand Aufgabenangemessenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, Erwartungskonformität, Erlernbarkeit, Steuerbarkeit, Robustheit gegen Benutzungsfehler und Benutzerbindung.

Betrachtet man die „Interaktionsprinzipien“ (Teil 110) und nimmt noch die „Grundsätze der Informationsdarstellung“ (Teil 112) mit hinzu, finden sich sehr viele Hinweise und Beispiele, die auch in diesem Lehrbuch zur Ergonomie vorkommen. Aus der Struktur der Norm für sich lassen sich keine gestaltungsleitenden Konsequenzen für den Aufbau eines Lehrbuchs ableiten. Wir wollen dies am Beispiel „Robustheit gegen Benutzungsfehler“ illustrieren, denn an diesem Grundsatz lässt sich der empirisch begründete Sammlungscharakter dieses Normteils gut verdeutlichen.

Unter Robustheit gegen Benutzungsfehler sind all die Aspekte eingeordnet, bei denen es um Fehler und den Umgang mit ihnen geht. Benutzungsfehler definiert die Norm als „Benutzerhandlung oder Unterlassung einer Handlung während der Nutzung eines Systems, eines Produkts oder einer Dienstleistung, die zu einem anderen Ergebnis führt, als vom Hersteller angestrebt oder vom Benutzer erwartet“. Diese Definition ist sehr breit, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, die in der Norm zur „Robustheit gegen Benutzungsfehler“ angeführt sind:

Ein Online-Formular informiert im oberen Formularbereich darüber, dass das Formular nicht korrekte Einträge enthält. Außerdem wird jedes Feld mit einer nicht korrekten Eingabe markiert.

In einer Rechtschreibprüfung werden fehlerhafte Wörter markiert. Die Rechtschreibprüfung bietet die Auswahl einer oder mehrerer Versionen des falsch geschriebenen Wortes, wobei der Benutzer die Möglichkeit hat, eine andere korrigierte Version des Wortes einzugeben oder die Schreibweise des Wortes zu akzeptieren, auch wenn die Rechtschreibprüfung dieses nicht erkennt.

Ein Reservierungssystem mit Meldungsausgabe liefert eindeutige Meldungen wie „Der von Ihnen gewählte Zug steht am 25. Dezember bei dieser Verbindung nicht zur Verfügung. Verfügbar ist er am 23. Dezember sowie am 26. Dezember. Bitte wählen Sie einen anderen Zug, ein anderes Datum oder eine andere Verbindung“.

Zwar geht es in allen drei Beispielen um Fehler, doch liegen diese auf ganz verschiedenen Ebenen. Im ersten Fall geht es um eine fehlerhafte Eingabe in dem Sinne, dass sie bei der Modellierung des Systems nicht vorgesehen wurden und somit eine weitere Verarbeitung nicht möglich ist. Das ist im Fall der Rechtschreibprüfung ganz anders. Wird in einem Text „nähmlich“ mit einem „h“ rot unterschlängelt, haben wir keinen Interaktionsfehler im Sinne einer nicht verarbeitbaren Eingabe. Das h ließe sich ohne Probleme eingeben und könnte so auch im Text verbleiben, ohne dass es im weiteren Ablauf zu Nutzungsproblemen käme. Ein Fehler ist diese Rechtschreibanomalie nur auf der Aufgabenebene. Im letzten Fall schlussendlich ist die Eingabe eigentlich überhaupt nicht falsch. Es handelt sich weder um eine nicht verarbeitbare und in diesem Sinne falsche Eingabe, noch ist es von der Aufgabenstellung her falsch, am ersten Weihnachtsfeiertag mit dem Zug fahren zu wollen. Der Fehler liegt darin, dass das, was da jemand will, nicht erfüllbar ist. Gestalterisch haben diese drei Fehlerarten nichts miteinander zu tun.

Nehmen wir noch ein anderes Beispiel, um das Problem zu verdeutlichen: Unsere Aufgabe soll es sein, mit Hilfe eines Grafikprogramms die abgebildete Grafik in eine französische Flagge zu verwandeln, also die Flächen entsprechend mit den Grafikwerkzeugen farblich zu füllen. Bei dieser Aufgabe können mehrere Fehler passieren. Dazu einige Beispiele:

  1. Wir haben das Füllwerkzeug gewählt, es wurde jedoch keine Farbe ausgesucht, mit der gefüllt werden soll. Wenn wir in einen der Bereiche klicken, um ihn einzufärben, zeigt die Software eine Fehlermeldung.
  2. Wir haben die Farbe Blau ausgewählt, sind bei der Positionierung des Mauszeigers jedoch unpräzise und färben den mittleren Streifen blau.
  3. Wir haben die französische mit der italienischen Flagge verwechselt und daher mit großer Begeisterung eine grüne Farbe ausgesucht und den linken Streifen grün gefärbt.

In allen drei Fällen ist ein Fehler passiert und man kann diese Fehler auch durchaus „Benutzungsfehler“ nennen. Diese Fehler sind jedoch sehr unterschiedlicher Art. Im ersten Fall haben wir das Programm im Sinne des Interaktionsmodells falsch bedient, sodass die Funktion nicht ausgeführt werden konnte. Im zweiten Fall war das zugrundeliegende Modell korrekt, doch die Ausführung unsererseits fehlerhaft. Im dritten Fall ist die Interaktion fehlerfrei abgelaufen. Das Ergebnis ist aber inhaltlich falsch. Nun kann man all dieses unter „Benutzungsfehler“ einsortieren und sich überlegen, wie man das Problem gestalterisch so lösen kann, dass diese Fehler nicht mehr auftreten oder sich ihr Auftreten deutlich verringert. Doch weder lassen sich übergreifende gemeinsame Begründungszusammenhänge formulieren, noch ist es möglich, einheitliche Gestaltungshinweise zu formulieren, die in all diesen Fehlerklassen gleichermaßen wirken.

Quintessenz

Unser Ergonomieansatz mit der Leitforderung nach der Reduzierung erzwungener Seqzenzialität, mit den in Designkonflikten verwobenen Einzelforderungen und mit unserem starken Fokus auf eine robuste Gestaltung lässt sich nicht durch eine Auseinandersetzung mit der Norm ersetzen. Umgekehrt kann dieses Lehrbuch den Umfang und die Vielseitigkeit der über Jahre gewachsenen Norm, die fast alle nur erdenklichen Aspekte der Nutzungsschnittstellengestaltung behandelt, nicht abdecken. Beide ergänzen sich in diesem Sinne wechselseitig; ein Blick gerade in die spezielleren Normenteile lohnt sich daher grundsätzlich.

Wenn Sie unseren Ansatz mit seinen Forderungen und Beispielen betrachten und sich die Prinzipien und Grundsätze aus den Normenteilen 110 und 112 anschauen, werden sie Vieles wiedererkennen. Sie können sich jeweils überlegen, ob, wo und wie das jeweilige Beispiel und das jeweilige Ziel in unser Schema passen. Vermutlich eröffnet sich dabei noch der eine oder andere zusätzliche Aspekt. Wenn Sie unseren Ansatz beherzigen und danach gestalten, werden Sie auch nach ISO 9241-110 und 112 gut gestalten. Umgekehrt wäre es weitaus schwieriger, denn die Norm fordert nur. Sie erklärt nicht, sie konstruiert keine Zusammenhänge und sie hilft nicht, konkurrierende Anforderungen abzuwägen. Nehmen Sie die Norm daher nicht als Alternative, sondern als willkommene Ergänzung für eine ergonomischere Gestaltung von Nutzungsschnittstellen.